Bekanntmachungen
Bekanntmachung
der Amprion GmbH
über die Durchführung von Kartierungs- und Vermessungsarbeiten
für die Trassenplanung der Erdkabelverbindung Windader West
durch das Ingenieur- und Planungsbüro Lange GmbH & Co. KG
vom März 2025 bis September 2025
Satzung
über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Gemeinde Friedeburg (Hebesatzsatzung)
(veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Wittmund am 30.12.2024)
Aufgrund der §§ 10, 58, 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG), des § 25 des Grundsteuergesetzes und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in Verbindung mit dem Realsteuererhebungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Friedeburg in seiner Sitzung am 04.12.2024 die nachstehende Satzung beschlossen:
§ 1
Die Hebesätze für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer werden für das Gebiet der Gemeinde Friedeburg wie folgt festgesetzt:
1 . Grundsteuer
a) Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
(Grundsteuer A) 340 v. H.
b) Für die Grundstücke
(Grundsteuer B) 213 v. H.
2. Für die Gewerbesteuer 380 v. H.
§ 2
Die vorstehenden Hebesätze gelten für das Haushaltsjahr 2025.
§ 3
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Friedeburg, den 04.12.2024
Gemeinde Friedeburg
Der Bürgermeister
H. Goetz
Bekanntmachung des Beschlusses über den Jahresabschluss 2012 der Gemeinde Friedeburg einschließlich Hinweis auf die Auslegung des Jahresabschlusses und des Schlussberichtes des Rechnungsprüfungsamtes über die Prüfung des Jahresabschlusses 2012
(Veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Wittmund am 30.10.2024)
Gemäß § 129 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) gebe ich bekannt, dass der Rat der Gemeinde Friedeburg in seiner Sitzung am 25.09.2024 die nachstehenden Beschlüsse gefasst hat:
Der Rat beschließt den Jahresabschluss für das Jahr 2012 der Gemeinde Friedeburg unter Kenntnisnahme des Schlussberichts des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises Wittmund, einschließlich der Stellungnahme des Bürgermeisters.
Das ordentliche Ergebnis in Höhe von 1.922.033,70 € und das außerordentliche Ergebnis in Höhe von 404.543,28 € werden festgestellt.
Der Überschuss im ordentlichen Ergebnis in Höhe von 1.922.033,70 € wird gemäß § 123 Abs. 1 Nr.1 i. V. m. § 110 Abs. 6 NKomVG zunächst zur Deckung des Sollfehlbetrages aus dem letzten kameralen Abschluss in Höhe von 785.804,90 € verwandt. Darüber hinaus wird mit diesem auch der Fehlbetrag aus dem Jahresabschluss 2011 in Höhe von 70.234,60 € ausgeglichen. Der dann noch verbleibende Betrag in Höhe von 1.065.994,20 € ist der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses zuzuführen.
Der Rücklage aus Überschüssen aus dem außerordentlichen Ergebnis ist gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 2 i. V m. § 110 Abs. 6 NKomVG ein Betrag in Höhe von 404.543,28 € zuzuführen.
Der Rat beschließt, dem Bürgermeister für das Haushaltsjahr 2012 gem. § 129 Abs. 1 Satz 3 NKomVG die Entlastung zu erteilen.
Der Jahresabschluss 2012 und der Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes über die Prüfung des Jahresabschlusses 2012 liegen gemäß §§ 129 Abs. 2 und 156 Abs. 4 Satz 3 NKomVG in der Zeit vom 01.11.2024 bis einschließlich 11.11.2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus der Gemeinde Friedeburg, Friedeburger Hauptstraße 96, 26446 Friedeburg, Zimmer 222, zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Friedeburg, den 23.10.2024
Gemeinde Friedeburg
Der Bürgermeister
Goetz
Bekanntmachung der TenneT TSO GmbH
für die Landkabeltrasse der Offshore-Projekte BalWin 4 & LanWin 1 über die Durchführung von Kampfmittelsondierungen zwischen dem 01. Juli 2024 und dem 31. Mai 2025
Bekanntmachung der TenneT TSO GmbH
für die Landkabeltrasse der Offshore-Projekte BalWin 4 & LanWin 1 über die Durchführung von Baugrunduntersuchungen zwischen dem 02. September 2024 und dem 30. Juni 2025
Bekanntmachung
der Amprion GmbH
über die Durchführung von Baugrunduntersuchungen und Kampfmittelräumarbeiten
für die Trassenplanung der Erdkabelverbindung Korridor B
vom März 2025 bis Mai 2025
Bekanntmachung
der Amprion GmbH
über die Durchführung naturschutzfachlicher Kartierungsarbeiten
für die Trassenplanung der Erdkabelverbindung Korridor B
durch die ARGE Umweltplaner Korridor B
vom Januar 2025 bis Februar 2026
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
Amprion hat als zuständiger Übertragungsnetzbetreiber den gesetzlichen Auftrag, das Übertragungsnetz im Zuge der Energiewende um- und auszubauen.
In den kommenden Jahrzehnten wird die Stromerzeugung durch erneuerbare Energien in Norddeutschland deutlich zunehmen. Der dort erzeugte Strom muss in großen Mengen dorthin gelangen, wo er benötigt wird: In die Verbrauchszentren im Westen Deutschlands. Dazu dient die Erdkabelverbindung Korridor B. Sie leistet einen zentralen Beitrag, um Deutschlands größten Ballungsraum, das Ruhrgebiet, klimafreundlich mit Strom zu versorgen. Korridor B ist eine der wichtigsten Nord-Süd-Verbindungen für die Energiewende. Sie besteht aus den Leitungsbauvorhaben Nr. 48 (Heide/West – Polsum) und Nr. 49 (Wilhelmshaven – Hamm) des Bundesbedarfsplangesetzes (BBPlG). Die neue Stromverbindung verläuft durch die Bundesländer Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Bremen und Nord-rhein-Westfalen.
Für die Berücksichtigung des Artenschutzes im bevorstehenden Planfeststellungsverfahren sind Bestandserfassungen der Tier- und Pflanzenarten erforderlich. Die Kartierungen dienen dazu, Aufschluss über relevante artenschutzrechtliche Aspekte zu erhalten. Da sich die Kartierungsarbeiten am jahreszeitlichen Verlauf der Flora und Fauna orientieren und darüber hinaus der Witterung unterliegen, sind die aufgeführten Arbeiten in der Abfolge variabel.
Folgende Kartierungsarbeiten, die jedoch nicht auf allen Grund-stücken erfolgen müssen, werden von der Amprion GmbH bzw. ihren Beauftragten durchgeführt:
Vermessungsarbeiten: Im Bereich der geplanten Trasse sind Vermessungsarbeiten u. a. zum Abgleich von Luftbilddaten erforderlich. Im Zuge der Vorarbeiten ist die tatsächlich vorhandene Topographie vor Ort aufzunehmen. Die Arbeiten werden i. d. R. fußläufig mit üblichen tragbaren Vermessungsgeräten durchgeführt. In Einzelfällen können auch mit Vermessungstechnik aus-gestattete Drohnen die Topographie aus der Luft erfassen. In der Regel sind die Arbeiten – abhängig von den Witterungsbedingungen – innerhalb von einem Tag abgeschlossen.
Probeflächenermittlung / Biotoptypkartierung: Die potenzielle Eignung der Flächen als Lebensraum (sog. „Habitateignung“) und die Biotoptypkartierungen werden durch Begehungen und flächendeckende Inaugenscheinnahme festgestellt. Brut- und Rastvogelkartierung: Es werden mehrere Tag- und ggf. auch Nachtbegehungen auf ausgewählten Probeflächen durchgeführt.
Horst- und Höhlenbaumkartierung: Die Sichtkontrolle und Besatzüberprüfung der Horste an einzelnen Bäumen erfolgen durch Begehungen in der laubfreien Zeit in den Wintermonaten und ggf. ergänzend im Sommer.
Fledermauskartierungen: Auf ausgewählten Flächen werden durch Nachtbegehungen in den Sommermonaten Fledermäuse erfasst. Zusätzlich können hierzu vereinzelt auch sogenannte Horchboxen eingesetzt und temporär angebracht werden.
Kartierungen von Amphibien, Haselmäusen, Reptilien, Schmetterlingen, Libellen und Käfern: Tagsüber und teilweise nachts werden auf relevanten Flächen die verschiedenen Arten erfasst.
Die angekündigten Vorarbeiten dienen zur Erhebung essenzieller Daten, die für die weitere Planung des Vorhabens erforderlich sind.
Mit dieser ortsüblichen Bekanntmachung werden den von den Untersuchungen betroffenen Eigentümer*innen und Nutzungsberechtigten die Vorarbeiten nach § 44 Abs. 2 EnWG bekanntgemacht.
Die Vorarbeiten erstrecken sich über einen Gesamtzeitraum von
JANUAR 2025 BIS FEBRUAR 2026
Die Grundstücke und landwirtschaftlichen Wege werden nur tageweise und kurzzeitig betreten. In der Regel sind die Mitarbeiter*innen zu Fuß unterwegs. Die Arbeiten vor Ort dauern wenige Minuten bis mehrere Stunden. Um die Flächen mit dem Fahrzeug zu erreichen, werden öffentliche, private und landwirtschaftliche Wege genutzt. Ggf. werden Flurstücke, je nach Witterung und Aufwand, mehrmals an verschiedenen Tagen innerhalb des angegebenen Zeitraums betreten.
Ggf. werden bei der Erfassung einzelner Arten(-gruppen) Hilfs-mittel eingesetzt (z. B. Ausbringen von: Reusen für den Nachweis von Amphibien, Reptilienmatten als Ruhestätte für Reptilien, Haselmaustubes), die auch für eine begrenzte Zeit innerhalb der Flächen belassen werden.
Mit den Arbeiten haben wir die ARGE Umweltplaner Korridor B beauftragt. Kontakt:
Eine Inanspruchnahme der Flurstücke erfolgt nur im Rahmen der oben beschriebenen Vorarbeiten und auf Grundlage des § 44 EnWG. Gemäß Absatz 1 müssen Eigentümer*innen und sonstige Nutzungsberechtigte diese Arbeiten dulden, da sie zur Vorbereitung der Planung dienen. Im Zuge der Arbeiten werden im Regelfall keine Schäden verursacht. Sollte es trotz aller Vorsicht zu Flurschäden kommen, können diese beim o. g. Kontakt angezeigt werden. Wir werden diese sodann entsprechend der gesetzlichen Vorgaben in § 44 Abs. 3 EnWG entschädigen. Bei allen Vorarbeiten im Bereich setzen wir höchste Standards für den Schutz von Mensch und Umwelt. Die Belange von Um-welt, Natur und Landschaft nehmen wir dabei sehr ernst und halten uns streng an die gesetzlichen Vorgaben. Wir versuchen zudem, die temporäre Störung der Wohn- und Erholungsfunkti-onen während der Erkundungsphase durch vorausschauende Planung, Absprachen mit Behörden und Betroffenen sowie den Einsatz schonender Technologien so gering wie möglich zu halten.
Wir bedanken uns vorab bei allen betroffenen Eigentümer*innen und sonstigen Nutzungsberechtigten für Ihr Verständnis.
Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:
Oliver Smith
Projektsprecher
TELEFON: +49 172 2010380
E-MAIL:
DIE FOLGENDEN FLURE IM BEREICH DER GEMEINDE FRIEDEBURG SIND VON DEN KARTIERUNGS- UND VERMESSUNGSARBEITEN BETROFFEN.
Wir weisen darauf hin, dass nicht alle Flurstücke in den unten genannten Fluren zwangsläufig für die Kartierungs- und Vermessungsarbeiten benötigt werden. Der genaue Bedarf ergibt sich vor Ort. Eine Liste der schwerpunktmäßig betroffenen Flurstücke finden Sie auf unserer Projektwebsite www.korridor-b.net und kann unter den oben angegebenen Kontaktdaten angefragt werden.
Gemarkung: Horsten
Flure: 4; 5; 6; 10; 11; 14
Gebührenordnung für die Benutzung der Märkte (Marktgebührenordnung) in der Gemeinde Friedeburg vom 27.09.2023
(Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Wittmund am 30.04.2024)
Gebührenordnung
für die Benutzung der Märkte (Marktgebührenordnung) in
der Gemeinde Friedeburg vom 27.09.2023
Aufgrund der §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010
(Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.06.2023 (Nds. GVBl. S. 111) hat der Rat der
Gemeinde Friedeburg in seiner Sitzung am 27.09.2023 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Gebührengegenstand
Für die Benutzung der Flächen des gemeindlichen Wochenmarktes sowie für die Benutzung der Flächen
und sonstigen Einrichtungen der durchgeführten gemeindlichen Veranstaltungen werden nach
den folgenden Bestimmungen Gebühren zur Deckung der Kosten erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist derjenige, der die Einrichtungen des Marktes benutzt oder benutzen lässt. Lässt
jemand die Einrichtung durch einen anderen für seine oder eines anderen Rechnung benutzen, haften beide
als Gesamtschuldner.
§ 3
Gebührentarif
Das Marktstandgeld für den Wochenmarkt beträgt täglich:
je Frontmeter 1,-- €
Die Mindestgebühr beträgt 7,50 €.
In den aufgeführten Marktstandgeldern für den Wochenmarkt sind die Kosten für den Stromanschluss, die
Wasserversorgung, die Abwasserversorgung sowie die Mehrwertsteuer enthalten.
Das Marktstandgeld für die gemeindlichen Veranstaltungen ist wie folgt gestaffelt:
Örtliche anerkannte Vereine und Gruppen kostenlos
Gewerbetreibende/Schausteller
- kostenlose Aktivitäten (z.B. Info-Stand, Ausstellungsstand, kein Verkauf) kostenlos
- Verkauf von alkoholfreien Getränken oder Waren und ARtikeln jeldicher Art,
(keine Lebensmittel und Speisen zum Verzehr vor Ort) 25,00 €
- Verkauf von Speisen und / oder Lebensmitteln und alkoholfreien Getränken
oder Verkauf von alkoholischen Getränken (Verzehr vor Ort) 50,00 €
- Verkauf von Speisen und alkoholischen Getränken (Verzehr vor Ort) 75,00 €
Schausteller
- je Fahrgeschäft 50,00 €
Standlänge
- die ersten drei Frontmeter kostenlos
- Jeder weitere Meter 5,00 €
- Maximale Zuzahlung bei über 3 Meter 50,00 €
Flohmarktstände von Flohmarkthändlern je Frontmeter 5,00 €
- von Kindern, die noch nicht das fünfzehnte Lebensjahr vollendet haben kostenlos kostenlos
Gewerbliche Fahrradhändler
- bis 3 Frontmeter 25,00 €
- jeder weitere Frontmeter 5,-- €
- maximale Zuzahlung bei über 3 Meter 50,00 €
Gewerbliche Autoaussteller
- pro Fahrzeug 10,00 €
Kosten für Strom und Wasser sind am Veranstaltungstag vor Ort vom Standbetreiber an den beauftragten
gemeindlichen Bediensteten der Gemeinde Friedeburg zu entrichten.
§ 4
Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht mit der Vergabe des Platzes oder Standes vor Ort bzw. für angemeldete Stände
bei den gemeindlichen Veranstaltungen durch den Eingang der schriftlichen Teilnahmeerklärung des
Standbetreibers bei der Tourist-Info.
§ 5
Gebührenberechnung
Die Gebühren für den Wochenmarkt und die gemeindlichen Veranstaltungen werden als Tagesgebühren
erhoben. Für die Berechnung der Gebühren ist die Frontlänge der Verkaufswagen, jeweils aufgerundet auf
volle Meter, maßgebend. Nichtbenutzung oder nur teilweise Benutzung von Einrichtungen des Marktes
begründen keinen Anspruch auf Ermäßigung oder Rückzahlung der Gebühren.
Kann die Gemeindeverwaltung einen Tagesstand an einem Tag mehrmals vergeben, wird jeweils die volle
Gebühr erhoben.
§ 6
Fälligkeit und Einziehung der Gebühren
(1) Die Tagesgebühren für den Wochenmarkt sind im Voraus an die mit der Erhebung beauftragten
gemeindlichen Bediensteten zu zahlen. Über die Zahlung des Standgeldes wird eine
Empfangsbescheinigung ausgehändigt, die auf Verlangen des gemeindlich Bediensteten vorzuzeigen ist.
Die Tagesgebühren für die gemeindlichen Veranstaltungen sind innerhalb von 14 Tagen nach schriftlicher
Aufforderung durch die Gemeinde oder am Veranstaltungstag an die mit der Erhebung beauftragten
gemeindlichen Bediensteten im Voraus zu zahlen.
(2) Rückständige Gebühren können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
§ 7
Auskunfts- und Anzeigepflicht
Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, auf Verlangen die zur Bemessung der Gebühren erforderlichen
mündlichen und schriftlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 8
Ordnungswidrigkeiten
Verstöße, insbesondere gegen die §§ 5 und 7 dieser Gebührenordnung, sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne
des § 18 Abs. 2 Nr. 2 des NKAG.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Marktgebührenordnung vom
15.12.1977 außer Kraft.
Friedeburg, 27.09.2023
Gemeinde Friedeburg
Der Bürgermeister
H. Goetz (L.S.)
Satzung zur 2. Änderung der Satzung über Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für Ratsfrauen/Ratsherren und ehrenamtlich tätige Personen in der Gemeinde Friedeburg
(Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Wittmund am 30.04.2024)
Satzung
zur 2. Änderung der Satzung über Aufwands-, Verdienstausfall- und
Auslagenentschädigung für Ratsfrauen/Ratsherren und ehrenamtlich tätige
Personen in der Gemeinde Friedeburg
Aufgrund der §§ 10, 44, 55, und 71 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
(NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetztes
vom 08.02.2024 (Nds.GVBI. 2024 Nr. 9), hat der Rat der Gemeinde Friedeburg in seiner Sitzung
am 03.04.2024 folgende 2. Änderung der Satzung über Aufwands-, Verdienstausfall- und
Auslagenentschädigung für Ratsfrauen/Ratsherren und ehrenamtlich tätige Personen in der
Gemeinde Friedeburg vom 24.09.2018 (Amtsblatt für den Landkreis Wittmund vom 30.10.2018, S.
137) beschlossen:
Artikel I – Änderungen
1. § 9 erhält folgende Fassung:
§ 9 - Entschädigung für sonstige ehrenamtliche Tätige
(1) Die/Der ehrenamtliche Plattdeutschbeauftragte erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 50,00 €.
(2) Für die Pflege und Unterhaltung von Kapellen und Leichenhalle werden folgende monatliche Aufwandsentschädigungen gezahlt:
a) Kapelle Friedeburg 80,00 €
b) Kapelle Bentstreek 40,00 €
c) Kapelle/Leichenhalle Wiesede 30,00 €
d) Leichenhalle Marx 25,00 €
e) Leichenhalle Etzel 25,00 €
(3) Die für die Gemeinde sonstigen ehrenamtlich Tätigen haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen, soweit dies durch Gesetz oder diese Satzung nicht ausgeschlossen ist.
(4) Für die von der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister angeordneten bzw. genehmigten Dienstreisen außerhalb des Gemeindegebietes gilt § 8.
(5) Bei Dienstbeginn, Dienstende und Unterbrechung der Tätigkeit gelten die Vorschriften für Ratsmitglieder analog.
2. § 10 wird neu eingefügt:
§ 10 - Steuer- und sozialversicherungspflichtige Behandlung
(1) Die steuerliche und sozialversicherungspflichtige Behandlung der nach dieser Satzung geleisteten Zahlungen ist Angelegenheit der Empfängerin bzw. des Empfängers.
3. § 10 wird § 11.
Art. II - Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am 01.05.2024 in Kraft.
Friedeburg, 03.04.2024
Gemeinde Friedeburg
Der Bürgermeister
H. Goetz (L.S.)
Satzung zur 1. Änderung der Satzung der Gemeinde Friedeburg über den Betrieb und die Erhebung von Gebühren für die Benuztung von Kindertagesstätten vom 01.08.2019
(Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Wittmund am 30.04.2024)
Satzung
zur 1. Änderung der Satzung der Gemeinde Friedeburg über den Betrieb und die
Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Kindertagesstätten vom 01.08.2019
Aufgrund der §§ 10, 13, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBI. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetztes vom 08.02.2024 (Nds.GVBI. 2024 Nr. 9), der §§ 1, 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 20.04.2017 (Nds. GVBI. S. 121), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetztes vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 589) und § 22 des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und
Kindertagespflege (NKiTaG) vom 07.07.2021 (Nds. GVBl. S. 470), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 14.12.2023 (Nds. GVBl. S. 320), hat der Rat der Gemeinde Friedeburg in seiner Sitzung am 03.04.2024 folgende 1. Änderung der Satzung der Gemeinde Friedeburg über den Betrieb und die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Kindertagesstätten vom 01.08.2019 (Amtsblatt für den Landkreis Wittmund vom 31.07.2019, S. 136), beschlossen:
Art. I - Änderungen
In § 9 - Entstehung der Gebührenpflicht - werden folgende Absätze ergänzt:
(4) Muss die Kindertagesstätte aus internen Gründen, außerhalb der genehmigten Schließtage, einzelne Gruppen oder die gesamte Kindertagesstätte für mehr als fünf aufeinander folgende Tage schließen, so werden die Gebühren im Nachhinein anteilig erstattet. Die Erstattung greift ab dem sechsten Schließtag wie folgt
a) bei Inanspruchnahme einer möglichen Notbetreuung, für die Betreuungszeiten, die nicht abgedeckt werden können
b) bei Verzicht der Inanspruchnahme einer möglichen Notbetreuung, für den vollen Umfang der nicht abgedeckten Betreuungszeiten.
(5) Die anteilige Erstattung von Gebühren greift für Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben sowie für Kinder die das dritte Lebensjahr vollendet haben und eine tägliche Betreuung von mehr als acht Stunden beanspruchen.
Art. II - Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am 01.05.2024 in Kraft.
Friedeburg, 03.04.2024
Gemeinde Friedeburg
Der Bürgermeister
H. Goetz (L.S.)
Satzung zur 2. Änderung der Friedhofsgebührenordnung der Gemeinde Friedeburg
(Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Wittmund am 30.04.2024)
Satzung
zur 2. Änderung der Friedhofsgebührenordnung der Gemeinde Friedeburg
Aufgrund der §§ 10, 11, 13, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetztes vom 08.02.2024 (Nds.GVBI. 2024 Nr. 9), in Verbindung mit dem § 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetztes (NKAG) vom 20.04.2017 (Nds. GVBI. S. 121), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetztes vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 589), hat der Rat der Gemeinde Friedeburg in seiner Sitzung am 03.04.2024 folgende 2. Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Friedeburg vom 25.09.2019 (Amtsblatt für den Landkreis Wittmund vom 29.11.2019, S. 205) beschlossen:
Artikel I – Änderungen
Die Anlage Gebührentarif – A. Einmalige Gebühren – erhält folgende Fassung:
A. Einmalige Gebühren
(1) Nutzungsrecht an Grabstätten je Grabstelle
a) Einzelgräber
für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 450,00 €
für Personen vom vollendeten 5. Lebensjahr 700,00 €
b) Familiengräber 1.200,00 €
Verlängerung des Nutzungsrechts 40,00 €/Jahr
c) Rasengräber für Erdbestattungen 1.200,00 €
d) Rasengräber für Urnenbestattungen 500,00 €
e) Urnenreihengrabstellen 900,00 €
Verlängerung des Nutzungsrechts 45,00 €/Jahr
f) anonyme und halbanonyme Reihengrabstellen 1.200,00 €
g) anonyme und halbanonyme Urnengrabstellen 500,00 €
h) Baumgrabstelle 525,00 €
(2) Benutzung pro Sterbefall
a) Friedhofskapelle 350,00 €
b) Totenkammer 125,00 €
Weitere Leistungen:
a) Ausheben und Schließen eines Grabes,
für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 120,00 €
für Personen vom vollendeten 5. Lebensjahr 420,00 €
Urnenbeisetzung 130,00 €
b) Bedienung der Glocken bzw. des Glockenspieles 35,00 €
c) Nutzung der Musikanlage zum Abspielen von Begleitmusik 20,00 €
Solange auf dem Friedhof in Bentstreek die Arbeiten in Nachbarschaftshilfe kostenlos verrichtet werden, entfallen die vorstehenden Gebühren.
Art. II - Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am 01.05.2024 in Kraft.
Friedeburg, 03.04.2024
Gemeinde Friedeburg
Der Bürgermeister
H. Goetz (L.S.)
Satzung zur 1. Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Friedeburg
(Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Wittmund am 30.04.2024)
Satzung
zur 1. Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Friedeburg
Aufgrund der §§ 10, 11, 13, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetztes vom 08.02.2024 (Nds.GVBI. 2024 Nr. 9), und §§ 8, 10, 13a und 20 des Niedersächsischen Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vom 08.12.2005 (Nds. GVBl. S. 381), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23.02.2022 (Nds. GVBl. S. 134), hat der Rat der Gemeinde Friedeburg in seiner Sitzung am 03.04.2024 folgende 1. Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Friedeburg vom 25.09.2019 (Amtsblatt für den Land- kreis Wittmund vom 29.11.2019, S. 199) beschlossen:
Artikel I – Änderungen
1. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) Der Waldfriedhof in der Ortschaft Friedeburg dient der Beisetzung aller Personen, die am Todestag den Hauptwohnsitz in der Ortschaft Friedeburg hatten. Außerdem dient der Friedhof für anonyme und halbanonyme Beisetzungen aller Personen, die am Todestag den Hauptwohnsitz in der Gemeinde Friedeburg hatten. Der Friedhof in der Ortschaft Bentstreek dient der Beisetzung aller Personen, die am Todestag den Hauptwohnsitz in der Ortschaft Bentstreek hatten. Außerdem dient der Friedhof für anonyme und halbanonyme Beisetzungen aller Personen, die am Todestag den Hauptwohnsitz in der Ortschaft Bentstreek hatten. Weiterhin dient der Friedhof der Beisetzung der Asche im Wurzelbereich der für Baumbestattungen registrierten Bäume. Dort kann neben Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Friedeburg jeder bestattet werden, der ein Nutzungsrecht an einer Baumgrabstätte erworben hat. Der Friedhof in der Ortschaft Wiesede dient der Beisetzung aller Personen, die am Todestag den Hauptwohnsitz in den Ortsteilen Wiesede und Heselerfeld hatten. Außerdem dient der Friedhof für anonyme und halbanonyme Beisetzungen aller Personen, die am Todestag den
Hauptwohnsitz in den Ortsteilen Wiesede und Heselerfeld hatten.
2. § 10 Abs. 2 enthält folgende Fassung:
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihen- oder Einzelgräber für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
b) Reihen- oder Einzelgräber für Personen ab vollendetem 5. Lebensjahr
c) Familiengräber mit einer oder mehreren Grabstellen
d) Rasengräber für Erd- und Urnenbestattungen
e) Urnengräber als Urnenreihengrabstellen, Rasengrabstellen und
Gemeinschaftsgrabstellen
f) Gemeinschaftsgräber als anonyme und halbanonyme Grabstellen
g) Baumgrabstellen
3. § 14a wird neu eingefügt:
§ 14a - Baumgrabstellen
(1) In einer Baumgrabstelle wird die Asche ausschließlich im Wurzelbereich der registrierten Bäume im Umkreis von ca. 1,5 m bis 3 m ab Stamm gemessen beigesetzt. Im Wurzelbereich jedes Baumes können bis zu 14 Urnen beigesetzt werden.
(2) In einer Baumgrabstelle darf nur eine Urne beigesetzt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
(3) Ausnahmsweise dürfen bei einem Todesfall auch eine benachbarte zusätzliche Grabstelle für die spätere Bestattung eines Angehörigen erworben werden. Bei der Belegung dieser zusätzlichen Baumgrabstelle ist das Nutzungsrecht für diese Grabstelle
bis zum Ablauf der Ruhefrist zu verlängern.
(4) Das Nutzungsrecht kann für maximal zwei zusammenliegende Baumgrabstellen erworben werden.
(5) Nach dem Konzept der Baumbestattung werden ausnahmslos biologisch abbaubare Urnen mit der Asche der Verstorbenen im Wurzelbereich vorhandener Bäume beigesetzt. Alle Bäume sind seitens der Nutzungsberechtigten in ihrem natürlichen Charakter zu belassen. Das Erscheinungsbild des Waldes ist beizubehalten und darf nicht durch die Nutzungsberechtigten verändert werden.
(6) Die Urnen werden so beigesetzt, dass sie von mindestens 50 Zentimetern Erde bedeckt sind, wobei keine Grabhügel erlaubt sind, sondern ein einheitliches Bodenniveau eingehalten wird. Das gesamte Umfeld ist in natürlichem Charakter zu belassen.
(7) Eine Beisetzung der Aschen erfolgt ausschließlich an registrierten und kartographierten Stellen nach Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der gewachsene und grundsätzlich naturbelassene Waldabschnitt auf dem Friedhof darf in seinem Erscheinungsbild nicht durch die Nutzungsberechtigten gestört oder verändert werden. Es ist nicht zulässig, die Bäume zu
bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern.
(8) Im Wurzelbereich der Ruhebäume und auf dem Waldboden dürfen nur durch die Gemeinde Friedeburg Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet:
a) Grabmale, Gedenksteine oder Baulichkeiten zu errichten,
b) Kränze, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederzulegen,
c) Kerzen oder Lampen aufzustellen,
d) ohne Erlaubnis der Betreiberin Anpflanzungen vorzunehmen.
(9) Die für eine Baumbestattung registrierten Bäume erhalten zum Auffinden des Baumes eine Registriernummer. Darüber hinaus wird die Anbringung einer Platte am Baum erlaubt. Auf dieser Platte können bis zu 14 Namensschilder befestigt werden. Bei jungen Bäumen wird die Platte an einer separaten Holzstehle angebracht.
4. § 22 wird nach Abs. 6 um folgende Absätze ergänzt:
(7) Die Bestattungsfläche für Baumbestattungen ist eine naturnah bewirtschaftete Fläche. Die forstliche Bewirtschaftung erfolgt im Rahmen der geltenden Bestimmungen unter umfassender Rücksichtnahme auf die für eine Baumbestattung registrierten Bäume.
Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist nicht zulässig.
(8) Die Friedhofsverwaltung oder ein von ihr beauftragter Dritter darf Pflegeeingriffe an den für eine Baumbestattung registrierten Bäumen durchführen, wenn diese aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht oder der Erhaltung geboten sind.
(9) Pflegeeingriffe durch Nutzungsberechtigte oder andere nicht von der Friedhofsverwaltung beauftragte Dritte sind nicht zulässig.
Art. II - Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am 01.05.2024 in Kraft.
Friedeburg, 03.04.2024
Gemeinde Friedeburg
Der Bürgermeister
H. Goetz (L.S.)
6. Änderung der Satzung über Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksabwasseranlagen (Gebührensatzung für Grundstücksabwasseranlagen)
(Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Wittmund am 30.12.2023)
Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21.06.2023 (Nds. GVBl. S. 111) und den §§ 1, 2 und 4 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. 2017, S. 121, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 589), hat der Rat der Gemeinde Friedeburg in seiner Sitzung am 07.12.2023 folgende 6. Änderung der Satzung über Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksabwasseranlagen der Gemeinde Friedeburg vom 18.12.2003 (Amtsblatt für den Landkreis Wittmund vom 30.12.2003, S. 72, S. 27), zuletzt geändert durch Satzung vom 02.12.2020 (Amtsblatt für den Landkreis Wittmund vom 30.12.2020, S. 123), beschlossen:
Art. I
§ 3 (Gebührensätze) erhält folgende neue Fassung:
Die Abwassergebühr beträgt für die Abwasserbeseitigung
- aus Kleinkläranlagen 75,82 EUR/cbm
- des angelieferten Fäkalabwassers 38,32 EUR/cbm
- aus abflusslosen Gruben 59,06 EUR/cbm
Art. II
Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Friedeburg, den 07.12.2023
Gemeinde Friedeburg
Der Bürgermeister
H. Goetz
5. Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Friedeburg vom 25.03.2004 (Abwasserbeseitigungsabgabensatzung)
(Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Wittmund am 30.12.2023)
Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21.06.2023 (Nds. GVBl. S. 111) und den §§ 1, 2 und 4 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. 2017, S. 121, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 589), hat der Rat der Gemeinde Friedeburg in seiner Sitzung am 07.12.2023 folgende 5. Änderung der Abwasserbeseitigungsabgabensatzung der Gemeinde Friedeburg vom 25.03.2004 (Amtsblatt für den Landkreis Wittmund vom 28.05.2004, S. 27), zuletzt geändert durch Satzung vom 02.12.2020 (Amtsblatt für den Landkreis Wittmund vom 30.12.2020, S. 123), beschlossen:
Art. I
§ 13 (Gebührensätze) Absatz1 erhält folgende neue Fassung:
(1) Die Abwassergebühr für die Beseitigung von Schmutzwasser beträgt jährlich ab dem 01.01.2024:
3,77 EUR je cbm Schmutzwasser
Art. II
Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Friedeburg, den 07.12.2023
Gemeinde Friedeburg
Der Bürgermeister
H. Goetz
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