Bekanntmachungen
Bekanntmachung in der Flurbereinigung Dunum - Schlussfeststellung - des Amtes für regionale Landesentwicklung Weser-Ems
Öffentliche Bekanntmachung des Landkreises Aurich über die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen durch die Firma Carpe Ventos Energie GmbH
Bekanntmachung
des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie
über ein Vorhaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz
Planfeststellungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb einer
Gasversorgungsleitung in den Landkreisen Wittmund, Friesland, Ammerland, Oldenburg sowie der Stadt Oldenburg
der Open Grid Europe GmbH
Die Firma Open Grid Europe GmbH (OGE) plant die Errichtung und den Betrieb der Gasversorgungsleitung Nr. 459 von Etzel nach Wardenburg (EWA) zum Transport von Erdgas (CH4) und hat die Zulassung dieses Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde, dem Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG), beantragt. Die EWA soll ihren Startpunkt am Gasspeicher in Etzel haben und bis zur bestehenden Verdichterstation Wardenburg überwiegend parallel zur NETRA (Leitung Nr. 59) verlaufen.
Die EWA wird eine Nennweite von DN 1200 haben (entspricht einem Durchmesser von ca. 1.200 mm) und kann mit einem maximal zulässigen Betriebsdruck von 100 bar betrieben werden. Die Leitungsstränge werden überwiegend in offener Bauweise verlegt, einzelne Abschnitte werden in geschlossener Bauweise (bspw. mittels Horizontalbohrverfahren) errichtet. Die Erdgasleitung wird eine Länge von ca. 60 km haben.
Von der Maßnahme sind Gebiete im Bereich der Gemeinde Friedeburg, der Gemeinde Zetel, der Gemeinde Bockhorn, der Stadt Varel, der Gemeinde Wiefelstede, der Gemeinde Bad Zwischenahn, der Gemeinde Edewecht, der Stadt Oldenburg und der Gemeinde Wardenburg betroffen.
Errichtung und Betrieb der Leitung bedürfen der Planfeststellung gem. § 43 Abs. 1 Nr. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Für das Vorhaben besteht die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG).
Die Vorhabenträgerin OGE hat gemäß § 7 Abs. 3 des UVPG beantragt, auf die erforderliche Umweltverträglichkeitsvorprüfung zu verzichten und eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die Planfeststellungsbehörde hat den Antrag als zweckmäßig erachtet. Für das Vorhaben besteht dementsprechend die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Die Antragsunterlagen enthalten unter anderem einen UVP-Bericht, einen Landschaftspflegerischen Begleitplan, Unterlagen zum speziellen Artenschutz, Natura 2000-Verträglichkeitsvoruntersuchungen sowie Fachgutachten zur EU-Wasserrahmenrichtlinie, zum Bodenschutz, zur Archäologie und zum Klimaschutz.
Die Auslegung der Antragsunterlagen erfolgt gemäß § 43a EnWG i.V.m. § 73 Abs. 2 i.V.m. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in elektronischer Form. Die Planunterlagen können
vom 22.04.2024 bis zum 21.05.2024
im Internet unter
http://www.lbeg.niedersachsen.de/bergbau/genehmigungsverfahren/aktuelle_planfeststellungsverfahren/
und im Niedersächsischen UVP-Portal (https://uvp.niedersachsen.de/portal/) eingesehen werden.
Auf Verlangen eines Beteiligten, das während der Dauer der Auslegung an das LBEG zu richten ist, wird ihm gemäß § 43a EnWG eine alternative, leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt; dies ist in der Regel die Übersendung eines gängigen elektronischen Speichermediums, auf dem die auszulegenden Unterlagen gespeichert sind.
Maßgeblich ist der Inhalt der Veröffentlichung im Internet.
Gemäß § 75 Abs. 1 VwVfG werden durch die Planfeststellung die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen, nicht erforderlich.
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gemäß § 21 Abs. 2 UVPG bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist,
also bis zum 21.06.2024,
Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift bei den folgenden Stellen erheben:
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie
An der Marktkirche 9
38678 Clausthal-Zellerfeld
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie
Vitusstraße 6
49716 Meppen
Mit Ablauf dieser Frist sind gemäß § 73 Abs. 4 VwVfG und § 21 Abs. 4 UVPG bis zur Feststellung des Planes alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Einwendungen müssen erkennen lassen, welches Rechtsgut oder Interesse aus Sicht des Einwenders verletzt wird.
Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 74 VwVfG (Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung) einzulegen, können ebenfalls bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist,
also ebenfalls bis zum 21.06.2024 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben.
Gemäß § 17 VwVfG ist bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter, gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine Person mit Name, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichnenden zu bezeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
Es wird darauf hingewiesen, dass
etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG bei den in dieser Bekanntmachung bezeichneten Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind (§ 73 Abs. 5 Nr. 2 VwVfG),
bei Ausbleiben einer oder eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann (§ 73 Abs. 5 Nr. 3 VwVfG),
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind (§ 73 Abs. 5 Nr. 4 lit. a) VwVfG),
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind (§ 73 Abs. 5 Nr. 4 lit. b) VwVfG),
ein Beteiligter sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen kann; die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen (§ 14 Abs. 1 VwVfG),
Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt werden,
Kosten, die durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, die Erhebung von Einwendungen, die Teilnahme am Erörterungstermin oder durch Vertreterbestellung entstehen, nicht erstattet werden,
die Einwendungen und Stellungnahmen dem Vorhabenträger und den von ihm Beauftragten zur Verfügung gestellt werden, um eine Erwiderung zu ermöglichen; datenschutzrechtliche Bestimmungen werden dabei beachtet; auf Verlangen des Einwenders können dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind.
Die Durchführung eines Erörterungstermins ist gemäß § 43a Satz 1 Nr. 3 EnWG in das Ermessen der Planfeststellungsbehörde gestellt. Die Planfeststellungsbehörde wird über die Durchführung eines Erörterungstermins nach Ablauf der Einwendungs- und Stellungnahmefrist entscheiden.
Meppen, den 15.04.2024
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie
Im Auftrage
gez. Marquardt
Az. des LBEG: L1.4/L67301/01-32_09/2024-0001/001
6. Änderung der Satzung über Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksabwasseranlagen (Gebührensatzung für Grundstücksabwasseranlagen)
(Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Wittmund am 30.12.2023)
Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21.06.2023 (Nds. GVBl. S. 111) und den §§ 1, 2 und 4 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. 2017, S. 121, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 589), hat der Rat der Gemeinde Friedeburg in seiner Sitzung am 07.12.2023 folgende 6. Änderung der Satzung über Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksabwasseranlagen der Gemeinde Friedeburg vom 18.12.2003 (Amtsblatt für den Landkreis Wittmund vom 30.12.2003, S. 72, S. 27), zuletzt geändert durch Satzung vom 02.12.2020 (Amtsblatt für den Landkreis Wittmund vom 30.12.2020, S. 123), beschlossen:
Art. I
§ 3 (Gebührensätze) erhält folgende neue Fassung:
Die Abwassergebühr beträgt für die Abwasserbeseitigung
- aus Kleinkläranlagen 75,82 EUR/cbm
- des angelieferten Fäkalabwassers 38,32 EUR/cbm
- aus abflusslosen Gruben 59,06 EUR/cbm
Art. II
Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Friedeburg, den 07.12.2023
Gemeinde Friedeburg
Der Bürgermeister
H. Goetz
5. Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Friedeburg vom 25.03.2004 (Abwasserbeseitigungsabgabensatzung)
(Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Wittmund am 30.12.2023)
Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21.06.2023 (Nds. GVBl. S. 111) und den §§ 1, 2 und 4 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. 2017, S. 121, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 589), hat der Rat der Gemeinde Friedeburg in seiner Sitzung am 07.12.2023 folgende 5. Änderung der Abwasserbeseitigungsabgabensatzung der Gemeinde Friedeburg vom 25.03.2004 (Amtsblatt für den Landkreis Wittmund vom 28.05.2004, S. 27), zuletzt geändert durch Satzung vom 02.12.2020 (Amtsblatt für den Landkreis Wittmund vom 30.12.2020, S. 123), beschlossen:
Art. I
§ 13 (Gebührensätze) Absatz1 erhält folgende neue Fassung:
(1) Die Abwassergebühr für die Beseitigung von Schmutzwasser beträgt jährlich ab dem 01.01.2024:
3,77 EUR je cbm Schmutzwasser
Art. II
Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Friedeburg, den 07.12.2023
Gemeinde Friedeburg
Der Bürgermeister
H. Goetz
Bekanntmachung
der Amprion GmbH
über die Durchführung naturschutzfachlicher Kartierungsarbeiten
für die Trassenplanung der Erdkabelverbindung Korridor B
durch die ARGE Umweltplaner Korridor B
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
Amprion hat als zuständiger Übertragungsnetzbetreiber den gesetzlichen Auftrag, das Übertragungsnetz im Zuge der Energiewende
um- und auszubauen.
In den kommenden Jahrzehnten wird die Stromerzeugung durch erneuerbare Energien in Norddeutschland deutlich zunehmen. Der dort erzeugte Strom muss in großen Mengen dorthin gelangen, wo er benötigt wird: in die Verbrauchszentren im Westen Deutschlands. Dazu dient die Erdkabelverbindung Korridor B. Sie leistet einen zentralen Beitrag, um Deutschlands größten Ballungsraum, das Ruhrgebiet, klimafreundlich mit Strom zu versorgen. Korridor B ist eine der wichtigsten Nord-Süd-Verbindungen für die Energiewende. Sie besteht aus den Leitungsbauvorhaben Nr. 48 (Heide/West – Polsum) und Nr. 49 (Wilhelmshaven – Hamm) des Bundesbedarfsplangesetzes (BBPlG). Die neue Stromverbindung verläuft durch die Bundesländer Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Bremen und Nordrhein-Westfalen.
Für die Berücksichtigung des Artenschutzes im bevorstehenden Planfeststellungsverfahren sind Bestandserfassungen der Tier- und Pflanzenarten erforderlich. Die Kartierungen dienen dazu, Aufschluss über relevante artenschutzrechtliche Aspekte zu erhalten. Da sich die Kartierungsarbeiten am jahreszeitlichen Verlauf der Flora und Fauna orientieren und darüber hinaus der Witterung unterliegen, sind die aufgeführten Arbeiten in der Abfolge variabel.
Folgende Kartierungsarbeiten, die jedoch nicht auf allen Grundstücken erfolgen müssen, werden von der Amprion GmbH bzw. ihren Beauftragten durchgeführt:
Probeflächenermittlung/ Biotoptypkartierung: Die potenzielle Eignung der Flächen als Lebensraum (sog. „Habitateignung“) und Biotoptypkartierung wird durch Begehungen und flächendeckende Inaugenscheinnahme festgestellt.
Brut- und Rastvogelkartierung: Es werden mehrere Tag- und ggf. auch Nachtbegehungen auf ausgewählten Probeflächen durchgeführt.
Horst- und Höhlenbaumkartierung: Die Sichtkontrolle und Besatzüberprüfung der Horste an einzelnen Bäumen erfolgt durch Begehungen in der laubfreien Zeit in den Wintermonaten und ggf. ergänzend im Sommer.
Fledermauskartierungen: Auf ausgewählten Flächen werden durch Nachtbegehungen in den Sommermonaten Fledermäuse erfasst.
Kartierungen von Amphibien, Haselmäusen, Reptilien, Schmetterlingen, Libellen, Käfern: Tagsüber und teilweise nachts werden auf relevanten Flächen die verschiedenen Arten erfasst.
Die angekündigten Vorarbeiten dienen zur Erhebung essentieller Daten, die für die weitere Planung des Vorhabens erforderlich sind.
Mit dieser ortsüblichen Bekanntmachung werden den von den Untersuchungen betroffenen Eigentümer*innen und Nutzungsberechtigten die Vorarbeiten nach § 44 Abs. 2 EnWG bekanntgemacht.
Die Vorarbeiten erstrecken sich über einen Gesamtzeitraum von
Oktober 2023 BIS November 2024
Die Grundstücke und landwirtschaftlichen Wege werden nur tageweise und kurzzeitig betreten. In der Regel sind die Mitarbeiter*innen zu Fuß unterwegs. Die Arbeiten vor Ort dauern wenige Minuten bis mehrere Stunden. Um die Flächen mit dem Fahrzeug zu erreichen, werden öffentliche, private und landwirtschaftliche Wege genutzt. Gegebenenfalls werden Flurstücke, je nach Witterung und Aufwand, mehrmals an verschiedenen Tagen innerhalb des angegebenen Zeitraums betreten.
Ggf. werden bei der Erfassung einzelner Arten(-gruppen) Hilfsmittel eingesetzt (z. B. Ausbringen von Reusen für den Nachweis von Amphibien, von Reptilienmatten als Ruhestätte für Reptilien, von Haselmaustubes), die auch für eine begrenzte Zeit innerhalb der Flächen belassen werden.
Mit den Arbeiten haben wir die ARGE Umweltplaner Korridor B beauftragt. Kontakt:
Eine Inanspruchnahme der Flurstücke erfolgt nur im Rahmen der oben beschriebenen Vorarbeiten und auf Grundlage des § 44 EnWG. Gemäß Absatz 1 müssen Eigentümer*innen und sonstige Nutzungsberechtigte diese Arbeiten dulden, da sie zur Vorbereitung der Planung dienen.
Im Zuge der Arbeiten werden im Regelfall keine Schäden verursacht. Sollte es trotz aller Vorsicht zu Flurschäden kommen, können diese beim o.g. Kontakt angezeigt werden. Wir werden diese sodann entsprechend der gesetzlichen Vorgaben in § 44 Abs. 3 EnWG entschädigen.
Bei allen Vorarbeiten im Bereich setzen wir höchste Standards für den Schutz von Mensch und Umwelt. Die Belange von Umwelt, Natur und Landschaft nehmen wir dabei sehr ernst und halten uns streng an die gesetzlichen Vorgaben. Wir versuchen zudem, die temporäre Störung der Wohn- und Erholungsfunktionen während der Erkundungsphase durch vorausschauende Planung, Absprachen mit Behörden und Betroffenen sowie den Einsatz schonender Technologien so gering wie möglich zu halten.
Wir bedanken uns vorab bei allen betroffenen Eigentümer*innen und sonstigen Nutzungsberechtigten für Ihr Verständnis.
Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:
Oliver Smith
Projektsprecher
TELEFON: +49 172 2010380
E-MAIL:
DIE FOLGENDEN FLURE IM BEREICH DER GEMEINDE FRIEDEBURG SIND VON DEN KARTIERUNGSARBEITEN BETROFFEN:
Wir weisen darauf hin, dass nicht alle Flurstücke in den unten genannten Fluren zwangsläufig für die Kartierungsarbeiten benötigt werden. Der genaue Bedarf ergibt sich vor Ort. Eine Liste der schwerpunktmäßig betroffenen Flurstücke finden Sie auf unserer Projektwebsite www.korridor-b.net und kann unter den oben angegebenen Kontaktdaten angefragt werden.
Gemarkung: Horsten
Flure: 4; 5; 6; 10; 11; 14