Personalausweis
Allgemeine Informationen
Sie haben den Personalausweis auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien berechtigten Behörde (z.B. Polizei, Meldebehörde, Grenzübertrittsstelle) vorzuzeigen und zur Prüfung auszuhändigen.
Es besteht keine Pflicht, den Ausweis ständig mit sich zu führen.
Der Personalausweis ist mit zusätzlichen Sicherheitsmerkmalen und Funktionalitäten ausgestattet, die insbesondere im Internet zahlreiche Einsatzmöglichkeiten bieten. Die (freiwilligen) Zusatzfunktionen dienen der eigenen Sicherheit. Diese können auf Antrag aktiviert bzw. deaktiviert werden.
Funktionen
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elektronischer Identitätsnachweis (eID-Funktion)
z.B. für die Identifizierung im Internet oder als Altersnachweis an Zigarettenautomaten
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elektronische Signatur
ist der normalen Unterschrift gleichgestellt und ermöglicht die digitale Unterzeichnung digitaler Dokumente, z.B. im Rahmen von Verwaltungsverfahren
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zwei digitale Fingerabdrücke
Nur die vom Staat dazu berechtigten Stellen haben Zugriff auf diesen biometrischen Bereich, z.B. die Beamten an Grenzkontrollen. Im Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises kann auf die biometrischen Daten nicht zugegriffen werden
Geltungsdauer
- 10 Jahre - Antragsteller ab einschließlich 24 Jahre
- 6 Jahre - Antragsteller unter 24 Jahre
Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Personalausweisen ist nicht möglich.
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Familienname
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Geburtsname
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Vornamen
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Doktorgrad
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Tag und Ort der Geburt
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Lichtbild (kann vom Chip durch Behörden abgerufen werden)
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Anschrift
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Staatsangehörigkeit
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Ordensname
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Künstlername
Personalausweis Ausstellung
Die Ausstellung eines Personalausweises muss beantragt werden. Die Stellung eines förmlichen Antrags ist nur durch den Antragsteller (ab dem 16. Lebensjahr) bzw. den gesetzlichen Vertreter möglich. Eine Vertretung durch Bevollmächtigte ist nicht zulässig.
Der Personalausweis liegt bei der zuständigen Stelle bereit, in der er beantragt wurde und muss grundsätzlich persönlich abgeholt werden.
Bevor der Personalausweis persönlich abgeholt werden kann, versendet die Bundesdruckerei ein Anschreiben mit einer sogenannten -Transport PIN und einem Sperrkennwort (PIN-Brief) an die Hausanschrift der Antragstellerin/des Antragstellers. Im Ausnahmefall kann der PIN-Brief an die zuständige Stelle gesandt werden.
In der Regel kann der Personalausweis 5 Tage nach Erhalt des PIN-Briefes abgeholt werden. Bei der Abholung wird bestätigt, ob die Nutzung als elektronischer Identitätsnachweis aktiviert bleiben oder deaktiviert werden soll.
Der Empfang des PIN-Briefes ist gegenüber der zuständigen Stelle mit Unterschrift zu bestätigen. Der PIN-Brief sollte auch nach der Abholung unbedingt aufbewahrt werden.
Mit der Abholung kann eine bevollmächtigte Person beauftragt werden. Diese muss sich ausweisen und eine schriftliche Vollmacht zur Abgabe folgender Erklärungen vorlegen:
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Erhalt des PIN/PUK-Briefes der Bundesdruckerei
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Nutzung der Online-Ausweisfunktion
Rechtsgrundlagen
§ 1 Personalausweisgebührenordnung (PAuswG)
Notwendige Unterlagen
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aktuelles biometrietaugliches Lichtbild, im Passformat (45 x 35 mm) im Hochformat, Frontalaufnahme ohne Rand, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen
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der jetzige (Kinder-)Personalausweis, gültige (Kinder-)Reisepass
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Geburtsurkunde
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bisheriger Personalausweis
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Bei Verlust: anderer Identitätsnachweis
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PIN-Brief der Bundesdruckerei
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ggf. Vollmacht zur Abholung durch eine andere Person
Bearbeitungsdauer
ca. 4 WochenKosten
Vorkasse: Ja
Vorkasse: Ja
Vorkasse: Ja
Vorkasse: Ja
Vorkasse: Ja
Ansprechpartner
Fachdienst Bürgerbüro, Standesamt
Frau de Wall
Raum 2 (04465) 806-7412
Frau Meyer
Raum 2 (04465) 806-7413
Häufig nachgefragt
Formulare