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Grundsteuer


Allgemeine Informationen

Grundsatz

Für Grundbesitz ist von den Eigentümerinnen und den Eigentümern Grundsteuer zu entrichten.

Der Grundsteuer A unterliegen alle im Inland liegende Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Stückländereien wie Wiesen, Weideland, Äcker und Wälder, Seen und Teiche etc..

Der Grundsteuer B unterliegen alle übrigen bebauten und unbebauten, private und betriebliche Grundstücke.

 

Grundsteuerreform

Niedersachsen hat seit dem 07.07.2021 ein eigenes Grundsteuergesetz, das einfach und gerecht ist. Ihm liegt das vom Land selbst entwickelte Flächen-Lage-Modell zu Grunde.

 

Hintergrund: Das Bundesverfassungsgericht hat im April 2018 das derzeitige System der grundsteuerlichen Bewertung für verfassungswidrig erklärt. Die bisherigen, jahrzehntelang unveränderten Einheitswert müssen ab 2025 durch neue Bemessungsgrundlagen ersetzt werden. Im November 2019 hat der Gesetzgeber auf Bundesebene daraufhin das Grundsteuerreformgesetz verabschiedet. Gleichzeitig wurde mit der sogenannten Öffnungsklausel den Bundesländern das Recht eingeräumt, eine eigene gesetzliche Regelung für die Bewertung von Grundbesitz aufzustellen.

 

Das Landesamt für Steuern Niedersachsen stellt zur Grundsteuerreform den folgenden Link 

 

https:lstn.niedersachsen.de/steuer/grundsteuer

 

zur Verfügung. Diese Infoseite zur Grundsteuerreform in Niedersachsen bietet einen guten Überblick über die Eckpunkte der Grundsteuerreform und gibt wertvolle Informationen.

 


Rechtsgrundlagen

Satzung

aktuelle Hebesatzsatzung


Gebühren

Steuermaßstab

Die Grundsteuer ist objektbezogen gestaltet und bezieht sich auf die Beschaffenheit und den Wert des Grundstückes. Das Finanzamt setzt ausgehend von einem ermittelten Einheitswert des Grundstückes den Grundsteuermessbescheid fest. Dieser wird dem Eigentümer und auch der Gemeinde per Grundsteuermessbescheid mitgeteilt. Dem Eigentümer wird auch der Einheitswertbescheid zugestellt, dem die Berechnung des Messbetrages zu entnehmen ist. Die Unterlagen des Eigentümers sind umfangreicher als die Unterlage der Gemeinde.

 

 

Hebesatz

Die Gemeinde multipliziert diesen Grundsteuermessbetrag mit ihrem Hebesatz und legt damit den zu zahlenden Grundsteuerbetrag fest.

Der Hebesatz beträgt für die

 

Grundsteuer A = 380 Prozent

Grundsteuer B = 380 Prozent.

 

 

Fälligkeit

Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel des Jahresbetrags am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11 fällig. Auf Antrag kann die Grundsteuer am 01.07. in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

 

 

Bitte bedenken Sie:

Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides haben Eigentümerinnen und Eigentümer die Grundsteuer zu den bisherigen Fälligkeitstagen Vorauszahlungen auf Grundlage der zuletzt festgesetzten Jahressteuer zu entrichten.


Ansprechpartner

Fachbereich Finanzen

 

Frau Ortgießen
Raum 3
Telefon (04465) 806-7631

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+49 4465 806 0

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