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Beglaubigungen


Allgemeine Informationen

In vielen Bereichen des täglichen Lebens entsteht die Notwendigkeit Dokumente, ebenso wie Abschriften oder Ausdrucke von Dokumenten, beglaubigen zu lassen. Mit der Beglaubigung wird bestätigt, dass die Kopie inhaltlich mit dem Originaldokument identisch ist. Die Beglaubigung bescheinigt nicht die Echtheit oder Gültigkeit des Originals.

 

Personenstandsurkunden (Geburts- Sterbe- oder Heiratsurkunden) der Standesämter dürfen vom Bürgerbüro nicht beglaubigt werden. In diesen Fällen wenden Sie sich bitte an das Standesamt, das seinerzeit die Originalurkunden ausgestellt hat.

 


Beglaubigungen

Das Bürgerbüro beglaubigt Kopien, wenn

  • das Original von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder

  • die Kopie zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt wird.

Alle Unterlagen, die beglaubigt werden sollen, müssen im Original vorgelegt werden.

 

 

Nicht beglaubigt werden dürfen:

  • Urkunden des Standesamtes (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden etc.)

  • Abschriften aus amtlichen Registern

  • Testamente

  • Unterlagen über Erbrechts- und Grundstücksangelegenheiten

  • Gerichtsurteile

  • Vereins- und Handelsregisterauszüge

  • eidesstattliche Versicherungen

  • Generalvollmachten

  • Schriftstücke die das Privatrecht betreffen beziehungsweise für den privaten Gebrauch benötigt werden


Beglaubigung von Unterschriften

Die amtliche Beglaubigung von Unterschriften dient der Identitätskontrolle. Die Unterschrift kann beglaubigt werden, wenn

  1. das unterzeichnete Dokument zur Vorlage bei einer deutschen Behörde oder sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird und

  2. die Unterschrift in Gegenwart des beglaubigenden Mitarbeiters geleistet wird.

 

 

Unterschriften dürfen nicht amtlich beglaubigt werden, wenn:

  • sie der öffentlichen Beglaubigung durch einen Notar bedürfen  (§ 129 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) z.B. Unterschriftsbeglaubigungen unter Verträgen oder Erklärungen auf dem Gebiet des Familien- und Erbrechts,

  • in Vereins- und Handelsregistersachen,

  • sie ohne zugehörigen Text (Blankounterschriften) vorgelegt werden,

  • das vorgelegte Schriftstück nicht zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist,  benötigt wird (z.B. sog. „Reichsbürgererklärungen und -urkunden“) oder das Durchlesen verweigert wird,

  • Schriftstücke in einer fremden Sprache abgefasst sind.


Rechtsgrundlagen

§ 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG)

§ 3 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG)

§ 33 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

§ 34 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)


Notwendige Unterlagen

  • Alle Unterlagen im Original

  • Personalausweis oder Reisepass


Gebühren

  • erste beglaubigte Kopie vom Original:  3,50 €

  • jede weitere beglaubigte Kopie vom gleichen Original:  2,00 €

  • Beglaubigung einer Unterschrift:  6,00 €


Ansprechpartner

Fachdienst Bürgerbüro, Standesamt

 

Frau Bessonov
Raum 2
Telefon (04465) 806-7141

Frau de Wall
Raum 2
Telefon (04465) 806-7141

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