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Bekanntmachung über die Herbstreinigung der Gewässer III. Ordnung

 

Schaugräben

Gemeinde Friedeburg - Fachbereich Planen und Bauen -

 

Entsprechend den Bestimmungen der geltenden Wassergesetze [Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)], jeweils in den derzeit geltenden Fassungen, in Verbindung mit der Verordnung über die Unterhaltung und die Schau der Gewässer dritter Ordnung (Schau- und Unterhaltungsordnung) für das Gebiet des Landkreises Wittmund werden die Unterhaltungspflichtigen hiermit aufgefordert, die Gewässer III. Ordnung, die als sog. Schaugräben im Schauverzeichnis der Gemeinde Friedeburg geführt werden, in einen schaufreien Zustand zu versetzen.

 

Die Schau wird in der Zeit vom 09. bis 14. November 2026 durchgeführt.

Unterhaltungspflichtig ist grundsätzlich der Eigentümer des jeweiligen Gewässers. Lässt sich dieser nicht ermitteln, obliegt die Unterhaltungspflicht dem Anlieger. 
Bei unklaren Sachverhalten oder im Streitfalle entscheidet die untere Wasserbehörde über die Unterhaltungspflicht.

Die Gewässerunterhaltung umfasst insbesondere folgende Maßnahmen:

  1. Reinigung, Räumung, Freihaltung und Schutz des Gewässerbetts einschließlich der Ufer,

  2. Erhalt einer standortgerechten Ufervegetation bzw. Herstellung durch Neuanpflanzung,

  3. Pflege von im Eigentum des Unterhaltungspflichtigen stehenden Flächen entlang der Ufer, soweit andernfalls eine sachgerechte Unterhaltung des Gewässers nicht gewährleistet ist,

  4. Unterhaltung und Betrieb der Anlagen, die der Abführung des Wassers dienen.

 

Sofern bei der Gewässerschau Mängel festgestellt werden und eine Nachschau durch die Gemeinde Friedeburg erforderlich wird, so können die hierfür entstandenen Kosten gemäß § 13 des Nds. Verwaltungskostengesetzes gegenüber den Unterhaltungspflichtigen geltend gemacht werden.

 

Hinweis:

Gemäß den derzeit geltenden naturschutzfachlichen Bestimmungen (Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und dem Nds. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) ist es verboten, außerhalb des Waldes oder gärtnerisch genutzter Grundstücke stehende Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche oder andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen und innerhalb dieser Zeit Röhrichte zurückzuschneiden. Ferner ist es verboten, ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt, erheblich beeinträchtigt wird.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Friedeburg
Mi, 07. Oktober 2026

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