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Abwasser - Hauskläranlagen


Allgemeine Informationen

Grundsatz

Für die Inanspruchnahme der Abwasserbeseitigung aus Grundstücksabwasseranlagen werden Abwassergebühren (Fäkalabfuhrgebühren) erhoben. Die Abwasserbeseitigung erfolgt über ein Unternehmen, das mit der Leerung von Kleinkläranlagen bzw. abflusslosen Sammelgruben und der Abfuhr des Fäkalschlamms beauftragt wurde.

 

Die Häufigkeit der Entleerung der Kleinkläranlage richtet sich in der Regel nach ihrer technischen Ausstattung. Manchen Kleinkläranlagen werden jährlich geleert, andere alle 2 Jahre. Eine Entleerung hat mindestens einmal in einem Zeitraum von 5 Jahren zu erfolgen.

Leerungen werden auch im Auftrag von Wartungsfirmen durchgeführt, zum Beispiel aufgrund eines erhöhten Bedarfs oder im Fall einer Umrüstung bzw. eines Neubaus einer Kleinkläranlage.

 

Abflusslose Sammelgruben werden unterhalten, wenn nur wenig Fäkalschlamm anfällt. Diese Gruben werden bei Bedarf entleert.

 


Rechtsgrundlagen

Satzung

C-10-3 Gebührensatzung für Grundstücksabwasseranlagen


Gebühren

Gebührenmaßstab

Die Fäkalabfuhrgebühr wird nach der Menge bemessen, die aus der Kleinkläranlage bzw. abflusslosen Grube entnommen und abgefahren wird. Die Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 Kubikmeter (m3).

 

 

Gebührensätze

Die Fäkalabfuhrgebühr beträgt aus

 

  • Kleinkläranlagen           75,82 Euro pro Kubikmeter ( m³)

  • abflusslosen Gruben     59,06 Euro pro Kubikmeter (m³).

 

 

Fälligkeit

Die Fäkalabfuhrgebühr wird einen Monat nach der Bekanntgabe durch einen Steuerbescheid fällig.


Ansprechpartner

Fachbereich Finanzen

 

Frau Ortgießen
Raum 3
Telefon (04465) 806-7631

Formulare

Termine online

Telefonzentrale

+49 4465 806 0

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