Sonstige Pläne
Hier finden Sie sonstige Pläne, die die Gemeinde Friedeburg betreffen. Zur Erstellung der nachfolgenden Planungen gibt es entsprechende gesetzliche Verpflichtungen.
Kommunale Wärmeplanung
Bereits 2019 haben sich der Landkreis Wittmund und seine angehörigen Gemeinden auf den Weg einer kommunalen Wärmeplanung gemacht. Nachdem am 01.01.2024 das Wärmeplanungsgesetz (WPG) des Bundes in Kraft getreten ist, sind alle Kommunen verpflichtet, bis spätestens zum 30.06.2028 eine Wärmeplanung zu erstellen. Die kommunale Wärmeplanung soll Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen informieren, ob sie künftig mit einem Fernwärmeanschluss rechnen können oder sich für eine andere klimafreundliche Heizungsoption entscheiden sollten.
Soweit Wärmepläne bereits vor dem 01.01.2024 erstellt wurden und die Anforderungen des Niedersächsischen Klimagesetzes (NKlimaG) erfüllen, waren diese spätestens bis zum 31.03.2024 zu veröffentlichen und dem Umweltministerium (MU) zu übermitteln. Für alle übrigen - bislang nicht im NKlimaG verpflichteten - Kommunen bestand allerdings auch die Möglichkeit, vorliegende Konzepte noch bis zum 31.03.2024 auf die Anforderungen des NKlimaG hin gemeindescharf anzupassen und dem MU zu übermitteln. Damit konnten sie sich den Bestandsschutz ihrer Pläne aus der Länderöffnungsklausel des WPG sichern. Dies ist insbesondere relevant, da das Bundesgesetz zur Wärmeplanung die Länder verpflichtet, künftig alle Gemeinden zur kommunalen Wärmeplanung zu verpflichten. Das Land Niedersachsen wird die Vorgaben des Bundes voraussichtlich in einer nächsten Novelle des Niedersächsischen Klimagesetzes (NKlimaG) in Landesrecht überführen. Die genaue Ausgestaltung bleibt abzuwarten. Für alle Gemeinden werden dann diese aus dem WPG abgeleiteten verschärften Vorgaben Anwendung finden müssen – außer für die unter Bestandsschutz fallenden und anerkannten kommunalen Wärmepläne.
Der Landkreis Wittmund verfügte bereits über eine kommunale Wärmeplanung, welche viele Anforderungskriterien erfüllte. Das NKlimaG sieht allerdings vor, dass gemeindebezogene kommunale Wärmepläne erstellt werden müssen. Obwohl die meisten Daten bereits vorlagen, fehlte diese Gemeindeschärfe. Um die Wärmepläne anzuerkennen und unter den Bestandsschutz zu fallen, mussten diese bis zum 31.03.2024 veröffentlicht und dem MU übermittelt werden. Dies würde nicht nur eine bessere Planbarkeit für die nächsten Jahre bedeuten, sondern auch eine frühe Grundlage zur praktischen Umsetzung der Wärmepläne und direkten Einsparung von Treibhausgasen. Eine Verschärfung der Daten hätte ebenfalls eine Einsparung von Personalressourcen wie auch Kosten zur Folge. Direkte Folgen für Bürgerinnen und Bürger entstehen durch eine frühzeitige Veröffentlichung der Wärmepläne nicht.
Die gemeindebezogene Anpassung, die zudem die Daten auf den aktuellen Stand brachte, betraf hauptsächlich folgende Punkte:
Anforderunskriterium | Stand der Erfüllung |
|---|---|
Bestandsanalyse sowie Energie- und Treibhausgasbilanz inklusive räumlicher Darstellung. | Vollständig erfüllt. |
Potenzialanalyse zur Ermittlung von Energieeinsparpotenzialen und lokalen Potenzialen erneuerbarer Energien. | Vollständig erfüllt. Die Zielszenarien und Entwicklungspfade wurden auf Landkreisebene erstellt, konnten aber auch auf Gemeindeebene projiziert werden. |
Entwicklung einer Strategie und Definition von 5 Maßnahmen zur Umsetzung und zur Erreichung der Energie- und THG-Einsparung. | Vollständig erfüllt. Die Maßnahmen wurden insbesondere für die Landkreisebene erstellt. |
Beteiligung sämtlicher betroffener Verwaltungseinheiten und aller weiteren relevanten Akteure, insbesondere relevanter Energie- versorger (Wärme, Gas, Strom), an der Entwicklung der Zielszenarien und Entwicklungspfade sowie der umzusetzenden Maßnahmen. | Vollständig erfüllt. |
Verstetigungsstrategie inklusive Organisationsstrukturen und Verantwortlichkeiten/Zuständigkeiten. | Überwiegend erfüllt. Verantwortlichkeiten werden im Rahmen des regelmäßigen Monitorings bedarfsorientiert angepasst. |
Controlling-Konzept für Top-down- und Bottom-up-Verfolgung der Zielerreichung inklusive Indikatoren und Rahmenbedingungen für Datenerfassung und – auswertung. | Vollständig erfüllt. Das Controlling-Konzept wurde von der Landkreis- auf die Gemeindeebene übertragen. |
Lärmaktionsplan
Die Gemeinde Friedeburg ist gem. § 47a ff. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) verpflichtet, einen Lärmaktionsplan aufzustellen. Lärmaktionspläne sind Instrumente zur Regelung von Lärmproblemen und Lärmauswirkungen für die Umgebung von Hauptverkehrswegen und Hauptflughäfen sowie Ballungsräumen. Mit der Regelung gem. § 47a ff. BImSchG wird der Umsetzung der EU-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG nachgekommen. Zielsetzung ist ein EU-einheitliches Konzept zur Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm.
Die Grundlage von Lärmaktionsplänen bilden Lärmkarten. Sie erfassen bestimmte Lärmquellen in dem betrachteten Gebiet, welche Lärmbelastungen von ihnen ausgehen und wie viele Menschen davon betroffen sind. Kartiert wurden u.a. alle Hauptverkehrsstraßen (Autobahnen, Bundesstraßen, Landesstraßen) über 3.000.000 Kfz/Jahr. In Friedeburg verläuft eine relevante Hauptverkehrsstraße. Hierbei handelt es sich um die Bundesstraße 436, die u. a. durch die Ortschaften Horsten, Etzel, Marx und Friedeburg führt. Die Ergebnisse der Lärmkartierung werden vom Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (MU) mitgeteilt.
Aufgrund dessen, dass durch die Gemeinde Friedeburg diese Hauptverkehrsstraße verläuft besteht die Verpflichtung, einen Lärmaktionsplan aufzustellen und regelmäßig fortzuschreiben. Zuletzt hat der Rat der Gemeinde die Fortschreibung des Lärmaktionsplanes am 02.04.2025 beschlossen.