Beglaubigungen


Allgemeine Informationen

In vielen Bereichen des täglichen Lebens entsteht die Notwendigkeit Dokumente, ebenso wie Abschriften oder Ausdrucke von Dokumenten, beglaubigen zu lassen. Mit der Beglaubigung wird bestätigt, dass die Kopie inhaltlich mit dem Originaldokument identisch ist. Die Beglaubigung bescheinigt nicht die Echtheit oder Gültigkeit des Originals.

 

Personenstandsurkunden (Geburts- Sterbe- oder Heiratsurkunden) der Standesämter dürfen vom Bürgerbüro nicht beglaubigt werden. In diesen Fällen wenden Sie sich bitte an das Standesamt, das seinerzeit die Originalurkunden ausgestellt hat.

 


Beglaubigungen

Das Bürgerbüro beglaubigt Kopien, wenn

Alle Unterlagen, die beglaubigt werden sollen, müssen im Original vorgelegt werden.

 

 

Nicht beglaubigt werden dürfen:


Beglaubigung von Unterschriften

Die amtliche Beglaubigung von Unterschriften dient der Identitätskontrolle. Die Unterschrift kann beglaubigt werden, wenn

  1. das unterzeichnete Dokument zur Vorlage bei einer deutschen Behörde oder sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird und

  2. die Unterschrift in Gegenwart des beglaubigenden Mitarbeiters geleistet wird.

 

 

Unterschriften dürfen nicht amtlich beglaubigt werden, wenn:


Rechtsgrundlagen

§ 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG)

§ 3 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG)

§ 33 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

§ 34 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)


Notwendige Unterlagen


Gebühren


Ansprechpartner

Fachdienst Bürgerbüro, Standesamt

 

Frau Bessonov
Raum 2
Telefon (04465) 806-7141

Frau de Wall
Raum 2
Telefon (04465) 806-7141